Alle Jahre wieder… Was Käufer beim Weihnachtsshopping rechtlich beachten sollten

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Schokonikoläuse, Glitzerdeko und Weihnachtssongs im Radio lassen keinen Zweifel daran: Weihnachten ist nicht mehr weit. Da die Familie und Freunde natürlich mit passenden Präsenten bedacht werden sollen, startet nun wieder der stressige „Run“ auf die Geschenke – ob im Einkaufszentrum, auf dem Weihnachtsmarkt oder im World Wide Web. Und jedes Jahr fragen sich Käufer wieder: Kann ich die Geschenke zur Not umtauschen? Verliert ein Geschenkgutschein eigentlich irgendwann seine Gültigkeit? Und kann ich ein Präsent vom Weihnachtsmarkt reklamieren? Der ROLAND-Partneranwalt Mirko Metzler aus der Kanzlei Hirt + Teufel erklärt, worauf man beim Kauf der Weihnachtsgeschenke achten sollte.

Im Geschmack geirrt: Kann man Geschenke jederzeit und überall umtauschen?

Kaum ist Weihnachten rum, treten viele Geschenke den Rückweg in den Laden an: Die Krawatte gefällt nicht, das Buch stand bereits im Regal und der Pulli ist zu groß. Aber kann man die Präsente immer und jederzeit umtauschen? „Grundsätzlich kann man Ware nicht einfach zurückgeben, nur weil sie nicht gefällt oder man sich vergriffen hat. Wenn der Händler eine Umtauschmöglichkeit anbietet, ist das Kulanz. Deshalb sollte man vorher klären, ob und, wenn ja, wie lange das Geschäft die Fehlkäufe überhaupt zurücknimmt“, erklärt Rechtsanwalt Mirko Metzler. Fehlt dann auch noch der Kassenbon, muss das ungeliebte Präsent in den Müll wandern – oder etwa nicht? „Der Kassenbeleg ist für die Rückgabe nicht zwingend erforderlich. Ohne Bon muss der Käufer aber auf anderem Weg beweisen, dass er die Ware tatsächlich zum entsprechenden Zeitpunkt im entsprechenden Laden gekauft hat – zum Beispiel mithilfe eines Zeugen“, so der ROLAND-Partneranwalt. Möchte der Beschenkte das Geschenk selbst und in einer anderen Filiale umtauschen, sollte auch hier vorher geklärt werden, ob die Kaufhauskette diese Möglichkeit anbietet.

Im falschen Jahr eingelöst: Können Geschenkgutscheine ihre Gültigkeit verlieren?

Auf der Suche nach dem passenden Präsent für die Großtante verzweifelt so mancher Weihnachts-Shopper. Da ist ein Gutschein doch eine gute Alternative, um dem Fehlkauf vorzubeugen. Aber kann dieser eigentlich ablaufen? „Tatsächlich verjährt der Anspruch aus einem Geschenkgutschein nach drei Jahren – unabhängig davon, ob das auf dem Coupon vermerkt ist. Wenn der Anbieter aber einfach ein ‚Verfallsdatum‘ von unter drei Jahren vorgibt, ist das in der Regel unzulässig“, erklärt der Anwalt. Hat sich der Schenker auch bei diesem eigentlich so risikofreien Geschenk vergriffen, sollte sich der Beschenkte aber dennoch etwas dafür aussuchen – denn zurückgeben geht nicht. „Es ist nicht möglich, den Gutschein gegen Bargeld einzutauschen. Das ginge nur, wenn sich der Gutschein auf ein ganz bestimmtes Produkt bezieht und dieses bei der Einlösung nicht mehr verfügbar ist.“

Im Glühweinrausch gekauft: Kann man Weihnachtsmarkt-Präsente umtauschen?

Jahr für Jahr zieht es zahlreiche Besucher auf die Weihnachtsmärkte in ganz Deutschland – zu Heißgetränken, Schlemmereien und Shoppingtouren. Wer auf dem Christkindlmarkt noch schnell ein „Last-Minute-Geschenk“ erwerben will, sollte dabei aber besser einen glühweinfreien Kopf bewahren und für einen eventuellen Umtausch die Augen offen halten. Denn schließlich sind die weihnachtlichen Märkte spätestens nach den Festtagen verschwunden. „Der Händler, der seine Waren auf einem Weihnachtsmarkt anbietet, muss seine Geschäftsdaten deutlich sichtbar an seinem Stand anbringen. Diese sollte sich der Käufer notieren und sich außerdem einen Kaufbeleg geben lassen, damit er defekte Ware später noch reklamieren kann“, so Rechtsanwalt Mirko Metzler. Ansonsten gilt auf dem Weihnachtsmarkt das gleiche Prinzip wie im Geschäft: „Gefällt das Geschenk einfach nur nicht, hat der Käufer keinen Anspruch, es umzutauschen.“ Ist das erworbene Windspiel aber defekt oder verliert das neue Schmuckstück einen Stein, darf der Verkäufer erst nachbessern oder gegen ein mangelfreies Exemplar austauschen, muss aber den Kaufpreis erstatten, wenn die Nachbesserung nicht den gewünschten Effekt hatte.

Im Internet geshoppt: Was muss man bei Online-Bestellungen beachten?

Die einfachste Methode, um die vorweihnachtlichen Einkäufe schnell über die Bühne zu bringen, ist und bleibt das World Wide Web. Hier ist auch das exotischste Geschenk irgendwann gefunden. Doch dafür müssen sich Online-Shopper schon mal von ihren Stamm-Websites wegbewegen. „Wer beim Einkaufen, zum Beispiel auf fremden und ausländischen Websites, auf Nummer sicher gehen will, sollte sich über Bezahlsysteme wie zum Beispiel PayPal absichern. So wird der Kaufpreis erst nach Erhalt der Ware freigegeben“, rät der Anwalt. Aber auch der Kauf über zertifizierte Anbieter, so genannte Trusted Shops, gibt dem Web-Einkäufer eine gewisse Sicherheit. Wenn das Geschenk pünktlich unterm Weihnachtsbaum liegen soll, sollte der Käufer die Bestellung früh genug aufgeben. „Liefertermine, die auf den Websites angegeben werden, sind nicht unbedingt verbindlich“, so Rechtsanwalt Mirko Metzler. „Auf Angaben wie ‚versandfertig in 24 Stunden‘ kann sich der Kunde also weder verlassen noch rechtlich berufen.“ Und auch bei der Rückgabe gibt es einiges zu beachten. So kann man Einkäufe bei Onlinehändlern zwar innerhalb von 14 Tagen ab Zusendung ohne Begründung einfach zurückschicken. Das gilt allerdings längst nicht für alle Produkte: „Sonderanfertigungen, schnell verderbliche Lebensmittel oder versiegelte Ware, die bereits ausgepackt wurde, kann nicht einfach zurückgeschickt werden. Das ist vor allem bei verschweißten DVDs und CDs immer wieder ein Problem.“

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