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Schokonikoläuse, Glitzerdeko und Weihnachtssongs im Radio lassen keinen Zweifel daran: Weihnachten ist nicht mehr weit. Da die Familie und Freunde natürlich mit passenden Präsenten bedacht werden sollen, startet nun wieder der stressige „Run“ auf die Geschenke – ob im Einkaufszentrum, auf dem Weihnachtsmarkt oder im World Wide Web. Und jedes Jahr fragen sich Käufer wieder: Kann ich die Geschenke zur Not umtauschen? Verliert ein Geschenkgutschein eigentlich irgendwann seine Gültigkeit? Und kann ich ein Präsent vom Weihnachtsmarkt reklamieren? Der ROLAND-Partneranwalt Mirko Metzler aus der Kanzlei Hirt + Teufel erklärt, worauf man beim Kauf der Weihnachtsgeschenke achten sollte.
Im Geschmack geirrt: Kann man Geschenke jederzeit und überall umtauschen?
Kaum ist Weihnachten rum, treten viele Geschenke den Rückweg in den Laden an: Die Krawatte gefällt nicht, das Buch stand bereits im Regal und der Pulli ist zu groß. Aber kann man die Präsente immer und jederzeit umtauschen? „Grundsätzlich kann man Ware nicht einfach zurückgeben, nur weil sie nicht gefällt oder man sich vergriffen hat. Wenn der Händler eine Umtauschmöglichkeit anbietet, ist das Kulanz. Deshalb sollte man vorher klären, ob und, wenn ja, wie lange das Geschäft die Fehlkäufe überhaupt zurücknimmt“, erklärt Rechtsanwalt Mirko Metzler. Fehlt dann auch noch der Kassenbon, muss das ungeliebte Präsent in den Müll wandern – oder etwa nicht? „Der Kassenbeleg ist für die Rückgabe nicht zwingend erforderlich. Ohne Bon muss der Käufer aber auf anderem Weg beweisen, dass er die Ware tatsächlich zum entsprechenden Zeitpunkt im entsprechenden Laden gekauft hat – zum Beispiel mithilfe eines Zeugen“, so der ROLAND-Partneranwalt. Möchte der Beschenkte das Geschenk selbst und in einer anderen Filiale umtauschen, sollte auch hier vorher geklärt werden, ob die Kaufhauskette diese Möglichkeit anbietet. Weiterlesen →