Rechtsschutzversicherung: Behandlungsfehler beim Arzt – wie sich Patienten wehren können

Bredehorn.J  / pixelio.de

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Egal wie ausführlich sich Patienten über eine Behandlung informieren, letztendlich müssen sie dem Arzt vertrauen. Doch was kann man tun, wenn man im Nachhinein feststellt, falsch behandelt worden zu sein? Wie weit geht das Mitspracherecht des Patienten bei Behandlungen und welche Aufklärungspflichten muss ein Arzt erfüllen? Der Partneranwalt der ROLAND Rechtschutz-Versicherungs-AG, Klaus Wirth von der Kanzlei Croy, Zehner, Wirth Partnerschaft in Passau, stellt die wichtigsten Sachverhalte vor.

Fachchinesisch: Ärzte müssen die Sprache der Patienten sprechen

Die Sprache der Ärzte ist nicht immer leicht zu verstehen, gerade dann, wenn es sich um eine schwierige Behandlung handelt. „Der Arzt muss seinen Patienten die Diagnose und die vorgesehene Therapie in verständlichen Worten und in einem persönlichen Gespräch erklären – und vor allem auf Augenhöhe, also ohne Fachchinesisch. Der Arzt erwartet schließlich, dass der Patient die Behandlung erfolgreich unterstützt. Das kann der Patient nur, wenn er versteht, was passiert“, erklärt der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Klaus Wirth. Zusätzlich muss der Arzt vor der Behandlung darüber informieren, wenn beispielweise die Behandlungskosten von der Krankenkasse nicht oder nicht komplett übernommen werden. In diesem Fall werden alternative Therapien besprochen.

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Mitspracherecht: Die Entscheidung trifft der Patient

Ohne die Einwilligung des Patienten darf der Arzt grundsätzlich keine medizinische Behandlung durchführen. Der Arzt muss den Patienten ausführlich über die Therapie und die Risiken aufklären. Zudem muss der Mediziner auf die Heilungserfolge hinweisen. „Der Patient hat bei allen Behandlungen ein umfassendes Mitspracherecht und muss sich nichts aufzwingen lassen. Sollte der Patient, sofern er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, nicht einwilligen, ist es dem Arzt grundsätzlich untersagt, die Therapie durchzuführen – selbst bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung“, so der Fachanwalt für Medizinrecht.

Ärztepfusch: an wen sich Patienten wenden können

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn ein Arzt die Behandlung nicht nach medizinisch anerkannten Standards durchführt. Dazu gehört auch eine lücken- oder fehlerhafte Aufklärung des Patienten. Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, sollte er sich zuallererst an den behandelnden Arzt wenden. Kommt er hier nicht weiter, ist für gesetzlich Versicherte die Krankenversicherung die nächste Anlaufstelle. „Über den medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen kann der Patient ein Sachverständigengutachten verlangen. Es wird dann geprüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Schlussendlich bleibt noch der Gang zum Anwalt, der über die rechtlichen Möglichkeiten berät“, sagt Rechtsanwalt Klaus Wirth. Privatpatienten haben diese direkte Unterstützung durch die Krankenkasse nicht. Sie können sich aber auch an die bei den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungs- und Gutachterkommissionen wenden damit diese den Fall auf einen Behandlungsfehler hin aufklären. Grundsätzlich haben Patienten einen Anspruch darauf, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen. Dazu zählen Befunde, Laborwerte, Untersuchungsergebnisse und OP-Berichte. Für Kopien der Unterlagen trägt der Patient die Kosten oft selbst.

Verjährungsfristen: bis wann der Patient Einspruch erheben muss

Die Verjährungsfrist für Behandlungsfehler beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt jedoch erst dann, wenn der Patient erfahren hat oder selbst feststellt, dass es sich um einen Behandlungsfehler handeln könnte. „Der Behandlungszeitpunkt und der Fristbeginn können daher mehrere Monate oder Jahre auseinander liegen. Nach spätestens 30 Jahren verfallen aber alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob der Patient einen Behandlungsfehler festgestellt hat oder nicht“, schließt der Anwalt.

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