Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro

GG-Berlin  / pixelio.de

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Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:

  • Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.
  • Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 23. November 2012 zugestimmt. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.

Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Vollwertige Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um:

  • gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können,
  • Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Zudem

  • erhöht sich der Rentenanspruch und
  • kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Das gilt natürlich auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier ist der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (18,9 Prozent ab 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den Minijobs im gewerblichen Bereich.

In jedem Falle ist es ratsam, sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die persönlichen Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht zu informieren.

Was ist mit bestehenden Beschäftigungen?

Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit sehr geringen Verdiensten der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen ist. Ab dem 1. Januar 2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.

Wichtig für Arbeitgeber

Alle Minijob-Arbeitgeber werden schriftlich über die neue Rechtslage informiert, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmals einen Minijobber anmelden, werden von der Minijob-Zentrale mit einem gesonderten Schreiben informiert.

Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung werden die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe auch nach dem 31. Dezember 2012 unverändert bestehen bleiben.

Mit den Beitragsgruppen “1″ und “5″ in der zweiten Stelle des Beitragsgruppenschlüssels (RV) und der Datumsangabe in dem Feld “Beschäftigungsbeginn” in der Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentiert der Arbeitgeber, ob

  • Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht oder
  • die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 5) erfolgt ist oder
  • Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe RV = 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters) besteht.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken.

ACHTUNG: Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers.

Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit des gemeldeten Beitragsgruppenschlüssels “5″ belegen. Es ist folglich darauf zu achten, dass der Beitragsgruppenschlüssel “5″ nur dann gemeldet werden kann, wenn der Beschäftigte einen Befreiungsantrag gestellt hat oder aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters).

Hinweis für Hersteller von Software zur Entgeltabrechnung

Für Neufälle empfiehlt die Minijob-Zentrale, im Entgeltabrechnungsprogramm bei der Eingabe des Beitragsgruppenschlüssels “5″ in der Rentenversicherung für den Endanwender einen Hinweis zu erzeugen, der wie folgt lauten könnte: „Es wurde der RV-Beitragsgruppenschlüssel 5 eingegeben. Bitte den schriftlichen Befreiungsantrag des Arbeitnehmers mit dem Eingangsdatum versehen und als Nachweis über die Versicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen nehmen.“

(C) Minijob-Zentrale

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Valentin Peter

Versicherungsmakler bei Berliner Assekuranz
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