Rechtsschutzversicherung-Smartphones, Mobbing, Zeugnisnoten – was Eltern zum Schulstart wissen sollten

Carlo Schrodt  / pixelio.de

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Pünktlich zum neuen Schuljahr kommen rund um das Thema Rechte und Pflichten im Schulalltag viele Fragen auf. Sind Smartphones im Unterricht erlaubt? Welche Möglichkeiten bestehen, wenn es Meinungsdifferenzen bei Notenvergabe und Versetzung gibt? Was kann man gegen Mobbing in der Schule tun? Der Partneranwalt der ROLAND Rechtschutz-Versicherungs-AG, Dr. Alexander Wandscher von der Kanzlei Wandscher & Partner in Oldenburg, klärt auf, was Schüler, Eltern und Lehrer wissen sollten, damit ein guter Start ins neue Schuljahr gelingt.

Smartphones erobern die Klassenzimmer: erlaubt oder verboten?

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Auch in der Schule zählt das Smartphone bei Kindern und Jugendlichen mittlerweile zu den ständigen Begleitern. Bislang gibt es kein generelles Handyverbot an Schulen, die Benutzung des Smartphones im Unterricht ist an vielen schulischen Einrichtungen jedoch verboten. „Wenn der Schüler dennoch zum Handy greift, darf der Lehrer das Gerät einsammeln, muss es aber nach Unterrichtschluss dem Schüler wieder zurückgeben. Der Lehrer darf das Telefon jedoch nicht durchsuchen oder als Beweismittel für mögliche Verstöße gebrauchen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wandscher. Bei Klausuren und Prüfungen ist besondere Vorsicht geboten: Jedem Schüler, der in einer Prüfungssituation mit einem Handy erwischt wird, kann ein Täuschungsversuch vorgeworfen werden. Im schlimmsten Fall wird der Schüler dann von der Prüfung ausgeschlossen und diese gilt als nicht bestanden. „Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gerät ein- oder ausgeschaltet ist“, so der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.

Unstimmigkeiten mit Lehrern: Wie können Eltern eingreifen?

Bei der Vergabe von Noten und Versetzungszeugnissen entstehen häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern, Lehrern und Schülern. Meist lässt sich so ein Problem in einem gemeinsamen Gespräch klären. Ist das nicht möglich, können Eltern von minderjährigen Kindern oder auch volljährige Schüler selbst Beschwerde gegen die Entscheidung des Lehrers einlegen. „Wenn schriftliche Beschwerden eingehen, entscheidet der Fachlehrer, ob er die Note ändert. Wenn nicht, wird zumindest in einigen Bundesländern die Beschwerde der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt“, sagt Dr. Alexander Wandscher. Wenn es um Zeugnis- und Abschlussnoten geht, sollte außerdem stets geprüft werden, ob Widerspruch und Klage erhoben werden können.

Unstimmigkeiten gibt es oft auch bei der Wahl der weiterführenden Schule. „In vielen Bundesländern haben die Eltern das Recht, über die Schulform zu entscheiden“, sagt der Rechtsanwalt. Der Lehrer führt mit den Eltern zwar Beratungsgespräche, die endgültige Entscheidung über die jeweilige Schule liegt in diesen Bundesländern aber bei den Eltern.

Kranke Lehrer: Vertretungsunterricht als Dauerzustand?

Wenn der Lehrer krank wird, bekommen die Schüler in der Regel Vertretungsunterricht. Doch vielen Schulen mangelt es an qualifiziertem Fachpersonal, was oftmals zu Ärger und Unverständnis bei den Eltern führt. „Es gibt bundesweit keine gesetzliche Regelung für die höchstzulässige Anzahl an Vertretungsstunden. Dagegen können Eltern also juristisch nicht vorgehen. Es bleibt ihnen nur, das Gespräch mit der Schule zu suchen“, so Rechtsanwalt Dr. Wandscher. Die Schule darf jedoch nicht dauerhaft hinter der Personalkapazität anderer vergleichbarer Schulen zurückfallen. Der Regelunterricht muss so sichergestellt werden, dass der Lehrplan für die jeweilige Schulform und Schulstufe eingehalten wird.

Mobbing in der Schule: Wie sehen schnelle Maßnahmen aus?

Hänseleien, Schikanen und Lästereien: Mobbing kann zu einer großen Belastung für Schüler und Eltern werden. Doch was hilft wirklich, wenn das Kind täglich im Unterricht, auf dem Schulhof und beim Sport ausgegrenzt wird? „Im ersten Schritt sollte ein klärendes Gespräch mit einem Vertrauenslehrer stattfinden“, rät Dr. Wandscher. Darüber hinaus können sich Eltern Hilfe bei bundesweiten Beratungsstellen holen, wie zum Beispiel dem Bundeselternrat oder dem Elterntelefon. Allerdings kann Mobbing in den schlimmsten Fällen auch physische Gewalt bedeuten. „Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung und Nötigung sind strafbare Handlungen, gegen die Eltern rechtlich vorgehen können“, so der Anwalt. Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs sind Jugendliche strafmündig und können dann mit einer Strafanzeige rechtlich belangt werden.

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