Zugeparkt und abgeschleppt – Rechtsschutzversicherung

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Wer nicht in den Genuss einer eigenen Garage kommt oder zu Stoßzeiten in der Stadt unterwegs ist, kennt diese Probleme: winzige Parklücken, abgesperrte Parkhäuser oder eine Kollision mit einem Falschparker. Die kleinen und großen Tücken auf der Suche nach einem Stellplatz sind nicht nur lästig – hier lauern auch viele rechtliche Gefahren. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Andreas Conzelmann aus der Wiesbadener Kanzlei Buschlinger, Claus & Partner, erklärt, worauf Autofahrer bei der Parkplatzsuche achten sollten.

Fall 1: Korrekt geparkt und dennoch abgeschlepp

Plötzlich ist der eigene Wagen verschwunden. Wo das Parken vor einigen Tagen noch erlaubt war, verbietet nun ein Schild das Abstellen des Fahrzeugs. Eine Baustelle, ein Umzug oder ein Stadtfest hat den Parkplatz in eine Halte- oder Parkverbotszone verwandelt. „Stellt die Stadt mobile Verkehrsschilder auf, ändern sich dadurch automatisch die Halt- und Parkregelungen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Conzelmann. „Dann dürfen die ‚Falschparker‘ auch auf eigene Kosten abgeschleppt werden – selbst wenn sie nichts von der Änderung wussten.“ Dies gilt jedoch nur, wenn die Verkehrsschilder mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt wurden. Deshalb sollten Autofahrer etwa alle drei Tage nach ihren Fahrzeugen schauen. Auch wenn ein Urlaub ansteht, sollte man besser vorsorgen und Freunde oder Nachbarn bitten, in regelmäßigen Abständen nach dem Wagen zu sehen.

Fall 2: Kollision mit Falschparker

Eine enge, unübersichtliche Straße – und dann parkt auch noch ein anderes Auto schräg vor einer Garageneinfahrt. Bei dem Versuch, an dem Wagen vorbeizufahren, knirscht es. „Grundsätzlich ist erst einmal derjenige Schuld, der den Schaden verursacht hat – sprich das Fahrzeug, das sich bewegt hat. Behindert der Falschparker die vorbeifahrenden Autos aber stark, kann er eine Mitschuld bekommen“, erklärt Andreas Conzelmann. Das gilt auch, wenn der parkende Wagen ein Verkehrsschild verdeckt, halb auf einem Radweg abgestellt wird oder gegen ein anderes Halte- oder Parkverbot verstößt und daraufhin ein Unfall passiert. Lässt sich absehen, dass man an einem Falschparker nur schwer vorbeikommt, sollte man aber lieber einmal mehr stehen bleiben oder den Abschleppdienst kommen lassen.

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Fall 3: Im Parkhaus eingesperrt

Ein paar Minuten zu spät und schon ist es passiert: Das Parkhaus ist zu, das Auto darin eingeschlossen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch ziemlich teuer werden. Denn ist über eine telefonische Notrufnummer kein Hausmeister oder Parkhauswart zu erreichen, muss der Wagen die Nacht dort verbringen. „Der Parkhausbetreiber ist verpflichtet, mit Schildern auffällig auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. Hat der Autofahrer ein solches Schild aber einfach übersehen, muss er alle entstehenden Kosten selbst tragen.“ Dazu zählen nicht nur die Parkgebühren, sondern auch die Kosten für ein Taxi oder gegebenenfalls sogar für ein Hotel. Beim Parken im Parkhaus oder auf abgesperrten Parkplätzen gilt also: beim Einfahren immer aufmerksam nach den Öffnungszeiten schauen – und danach die Uhr im Auge behalten.

Fall 4: Zugeparkt

Es passiert immer dann, wenn man es besonders eilig hat: Ein anderes Fahrzeug parkt so knapp vor oder neben dem eigenen Auto, dass ans Wegfahren nicht zu denken ist. Die Rechtslage ist eindeutig: „Wer einen anderen so zuparkt, dass dieser sein Fahrzeug nicht mehr benutzen kann, handelt rechtswidrig. In Einzelfällen kann das sogar als Nötigung gelten“, erklärt Andreas Conzelmann. Taucht der Fahrer nicht auf, bleibt nur noch eines: abschleppen lassen. Doch wer bezahlt den teuren Abschleppdienst? „Ruft der Zugeparkte selbst den Abschleppwagen, muss er zuerst einmal selbst dafür zahlen und sich nachher das Geld vom Falschparker erstatten lassen.“ Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man auf öffentlicher Fläche also lieber die Polizei oder das Ordnungsamt rufen. Diese können dann auch bestätigen, dass der Wagen nicht ordnungsgemäß geparkt war. „Um das zu dokumentieren, kann man aber auch ein Foto machen oder Zeugen hinzuziehen.“

Fall 5: In zweiter Reihe abgestellt

Ein Umzug, ein Wasserkasten im Kofferraum, ein Freund mit einem gebrochenen Bein – und kein Parkplatz vor der Haustür in Sicht. Stattdessen einfach in zweiter Reihe parken? „Das Halten auf der Straße, in Halteverbotszonen oder vor Einfahrten behindert andere Autofahrer und ist deshalb nicht erlaubt“, erklärt Andreas Conzelmann. Muss man dennoch einmal außerordentlich halten, gibt der Anwalt aber einen Tipp: „In so einem Fall sollte man einen deutlich lesbaren Zettel mit der Handynummer oder einem Hinweis auf den eigenen Aufenthaltsort in die Windschutzscheibe legen.“ Das allein reicht natürlich nicht aus: „Der Fahrer muss dann auch sofort erreichbar sein und seinen Wagen umgehend wegfahren.“ Ein kleines Stück Papier erhöht also die Chancen, dass das Auto nachher noch an seinem Platz steht. „Im Fall der Fälle haftet der Fahrer aber trotzdem, wenn sein falsch abgestelltes Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert“, betont der Anwalt. Eine Garantie, dass aus einem „kurz mal abladen“ nicht doch ein „teures Abschleppen“ wird, gibt es also nicht.

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